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Robin Hood (2018) (4K UHD+BD) - Amazon exklusiv (Steelbook)

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  • Robin Hood (2018) (4K UHD+BD) - Amazon exklusiv (Steelbook)

    Veröffentlichung: 23.05.2019
    Preis: € 34,99
    Kauflink: Amazon.de
    Artwork: TBA
    Zuletzt geändert von Modesty Blaze; 10.01.2019, 10:43.
    I AM A CYBERNETIC ORGANISM, LIVING TISSUE OVER METAL ENDOSKELETON

  • #2
    Hier bin ich sowohl auf den Film als auch auf das Artwork des Steelbooks gespannt.
    Viele Grüße
    Matze



    CH 6 | CN 1 | CZ 1 | DE 285 | ES 3 | FR 7 | HK 16 | IT 24 | KR 27 | NL 1 | UK 73 | US 8 | Ʃ STEELBOOKS: 452

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    • #3
      Habe gehört das der Regisseur in einem Interview angedeutet hat, das er überhaupt keine Lust hatte, diesen Film zu drehen. Natürlich wurde das Interview aus dem netzt entfernt. Macht sich wohl nicht so gut. Der Trailer hat sich auch nicht gut gemacht. Das war irgendwie ein Pfeilschießender Mensch im Industrial-Punk Setting. Die Kritik fallen schon einmal ganz schlecht aus.

      Ich glaube Hinsetzen und das Hirn ausschalten sollte das Machwerk erträglich machen.

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      • #4
        modleo Wenn überhaupt, bei manchen Filmen hilft nicht einmal das

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        • #5
          Das ist so gar nicht mein Genre.

          Der einzige Robin Hood in meiner Sammlung ist das Disney Meisterwerk mit seinem sensationellen Zavvi-Steelbook KLICK (da fehlen auch noch Live-Bilder. Muss ich mich mal am Wochenende drum kümmern :zwinker: )

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          • #6
            Update Artwork TBC:

            Klicke auf die Grafik für eine vergrößerte Ansicht

Name: 91PlTMGZk9L._SL1500_.jpg
Ansichten: 101
Größe: 153,7 KB
ID: 50817
            Bildquelle: Amazon.de
            I AM A CYBERNETIC ORGANISM, LIVING TISSUE OVER METAL ENDOSKELETON

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            • #7
              Wenn das Vorabcover einigermaßen aussieht, wird die finale Version sicherlich furchtbar werden...
              Viele Grüße
              Matze



              CH 6 | CN 1 | CZ 1 | DE 285 | ES 3 | FR 7 | HK 16 | IT 24 | KR 27 | NL 1 | UK 73 | US 8 | Ʃ STEELBOOKS: 452

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              • #8
                Bei Sicario war's ja nicht anders und am Ende wurde das Cover wieder geändert.
                Wird wohl auch hier der Fall sein - immerhin wieder Studiocanal :zwinker:

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                • #9
                  Update final Artwork:

                  Klicke auf die Grafik für eine vergrößerte Ansicht  Name: Robin Hood.JPG Ansichten: 1 Größe: 21,6 KB ID: 77616
                  Bildquelle: studiocanal.de
                  I AM A CYBERNETIC ORGANISM, LIVING TISSUE OVER METAL ENDOSKELETON

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                  • #10
                    R im Kreis ®: Registered


                    Das Symbol ® – das R im Kreis – entstammt dem Markenrecht der USA. Es zeigt, dass die Marke eingetragen (Registered in U.S. Patent and Trademark Office) ist. Um das ®-Symbol zu verwenden, reicht es also nicht aus, dass die Marke zwar angemeldet, aber noch nicht in das amtliche Markenregister eingetragen ist.

                    Fehlt der Eintragungshinweis durch das ®-Symbol, so hat dies nach US-Markenrecht zur Folge, dass der Markeninhaber von dem Markenverletzer Schadensersatz erst dann verlangen kann, wenn dieser von der Markeneintragung tatsächliche Kenntnis erlangt hat – beispielsweise durch eine Abmahnung, der ein Auszug aus dem Markenregister beigelegt ist. Das deutsche Markenrecht kennt diese Voraussetzung für Schadensersatz nicht: Hier kann der Markeninhaber von dem Markenverletzer auch dann Schadensersatz verlangen, wenn dieser gar nicht wusste, dass er durch seine Handlung eine eingetragene Marke verletzte.

                    Nach dem deutschen Markenrecht ist es zulässig, aber nicht erforderlich, dass eine eingetragen Marke mit dem Zusatz ® gekennzeichnet wird. Das R im Kreis hat vor allem einen Werbeeffekt: Es signalisiert, dass ein förmlicher Markenschutzbesteht – und schreckt hierdurch unter Umständen auch Nachahmer und Trittbrettfahrer ab.

                    Wichtig ist, dass das ® immer hinter dem vollständigen Zeichen, so wie es im Markenregister eingetragen ist, angebracht wird. Besonders bei Wort-Bild-Marken sollte man daher darauf achten, dass das ® nicht nur hinter dem Wortbestandteil steht, sondern hinter der vollständigen Marke.

                    Kritisch sind diejenigen Fälle, in denen das ® zwar im Zusammenhang mit einer tatsächlich eingetragenen Marke verwendet wird, aber über Art und Umfang der Marke getäuscht wird.

                    Das gilt zum Beispiel für Werbung mit dem ®-Symbol, die den Eindruck erweckt, dass eine schlagkräftige Wortmarke besteht, während im Markenregister tatsächlich nur eine wenig kennzeichnungsstarke Wort-Bild-Marke eingetragen ist. So entschied der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17.10.2014 „grill meister“, Az. I ZB 11/13, dass eine Wort-Bild-Marke zur Täuschung geeignet sein kann, wenn sie von ihrer grafischen Aufmachung her das Symbol „R im Kreis“ enthält und dieses nur einem Bestandteil der Marke zugeordnet ist, für den kein gesonderter markenrechtlicher Schutz besteht. Hier ging es um eine als Wort-Bild-Marke angemeldete Grafik, die zuoberst eine Wurst, darunter das Wort „grill“ mit dem ®-Zusatz und hierunter wiederum das Wort „meister“, alles zusammen in einem Quadrat mit roter Farbfüllung, zeigte.

                    Kritisch ist auch die Werbung mit dem ®-Symbol im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke gar nicht eingetragen ist. Wird also durch die Gestaltung der Werbung der Eindruck erweckt, eine Marke bestehe für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung, kann dies wettbewerbswidrig sein, wenn die Marke tatsächlich nur für ganz andere Waren oder Dienstleistungen im Register eingetragen ist.

                    Eine Irreführung ist auch möglich, wenn der Markenschutz tatsächlich gar nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Land besteht. Auch dies ist allerdings Frage des Einzelfalles: Bereits mit Urteil vom 13.12.1990 „Pall / Dahlhausen“, C-238/89, entschied der EuGH, dass der Vertrieb von Waren mit dem Zusatz ® in Deutschland nicht nach UWG untersagt werden darf, wenn eine entsprechende Marke zwar nicht in Deutschland, aber in einem EU-Mitgliedstaat geschützt ist. Das Oberlandesgericht Köln entschied mit Urteil vom 27.11.2009, Az. 6 U 114/09, dass eine Irreführung des angesprochenen Verkehrs durch Werbung mit dem Zusatz ® für eine lediglich im Ausland registrierte Marke (nur) dann vorliegt, wenn der Verkehr annimmt, dass Markenschutz gerade auch in Deutschland bestehe.

                    Ob die Werbung mit dem ®-Symbol gegen wettbewerbsrecht verstößt und abgemahnt werden kann, ist Frage des Einzelfalles.

                    Quelle:
                    Verwendung der Symbole ®, TM und © - Trademark und Copyright: rechtliche Bedeutung und Zulässigkeit im deutschen Markenrecht und Wettbewerbsrecht

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                    • #11
                      Das Artwork gefällt mir durchaus gut.
                      Viele Grüße
                      Matze



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